Dauerkolonie Rehberge e.V.
Satzung

.Satzung des Kleingartenvereins "Dauerkolonie Rehberge e.V.                                                                                                                              Stand 17.02.2013


§ 1   Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft, Geschäftsjahr, Unabhängigkeit

1.     Der Verein führt den Namen "Dauerkolonie Rehberge e.V.".

         Er gehört durch seine Mitgliedschaft dem Bezirksverband Wedding der Kleingärtner e.V. und über diesen hinaus dem Landesverband Berlin              der Gartenfreunde e.V.  - im Folgenden "Bezirksverband" bzw. "Landesverband" genannt - an.

2.     Er hat seinen Sitz in Berlin.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.     Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.


§ 2   Zweck, Ziele, Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein verfolgt in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne              der Abgabenordnung durch nichtgewerbsmäßige, der Erhaltung des öffentlichen Grüns dienende gärtnerische Nutzung von Kleingärten                    durch seine Mitglieder*.

         Der Zweck soll erreicht werden durch

         a)    Bereitstellung von Parzellen (Vergabe vorzugsweise an kinderreiche Familien);

         b)    eine zielgerichtete und in enger Zusammenarbeit mit dem Bezirks- und Landesverband geförderte Fachberatung und praktische                            Unterweisung im Obst- und Gartenbau, eine sinnvolle, ökologisch orientierte Nutzung des Bodens sowie Pflege und Schutz der natürlichen

         Umwelt.

         c)    Sicherung der öffentlichen Zugänglichkeit der Kleingartenanlage für die Naherholung der Bürger.

2.     Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.     Der Verein ist selbstlos tätig, die Tätigkeit im Verein erfolgt grundsätzlich selbstlos und ehrenamtlich.

         Auf Beschluss der Hauptversammlung können den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands und den Delegierten zum Bezirks-

         verbandstag, den Gartenfachberatern, den Mitgliedern der Ausschüsse, den Revisoren sowie den Müll- und Platzwarten ein pauschalierter

         Aufwandsersatz oder eine Vergütung in nicht unverhältnismäßiger Höhe bezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften 

         sind einzuhalten. Über die Höhe der Zahlungen und deren Modalitäten beschließt die Hauptversammlung.

         Mitglieder des Erweiterten Vorstands, die nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehören, erhalten - bei Anwesenheit - ein Sitzungsgeld.

         Das Sitzungsgeld wird für maximal 5 Sitzungen im Jahr, einschließlich der Sitzung zum Bezirksverbandstag, gezahlt. Mehrfachfunktionen                    werden nicht berücksichtigt.

         Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. von nachgewiesenen Fahrtkosten bleibt von diesen Regelungen unberührt.

4.     Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

         Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   


§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft   

1.     Mitglied des Vereins kann nur werden, wer für eine Parzelle des Vereinsgeländes der Dauerkolonie Rehberge einen Unterpachtvertrag                        abschließen will. 

         Ist dieses Mitglied verheiratet und der Ehegatte Mitunterzeichner des Unterpachtvertrages, so ist dieser ohne eigene Beitragszahlung und                ohne Zahlung eines "Aufnahmebeitrages" Mitglied des Vereins und erhält das passive Wahlrecht. Bei einer Scheidung der Ehepartner erlischt

         die beitragsfreie Mitgliedschaft des Mitunterzeichners. Für die Beiträge haften die Unterzeichner als Gesamtschuldner.  

2.     Der Erwerb der Mitgliedschaft begründet zugleich die Mitgliedschaft im Bezirksverband.

3.     Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

4.     Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem                           Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5.     Auf Vorschlag des Vorstandes kann

         - der Erweiterte Vorstand fördernde Mitglieder aufnehmen sowie

         - die Hauptversammlung Mitglieder zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

         Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder.

6.     Der Beitretende hat die Satzung des Vereins und des Bezirksverbandes, das fördernde Mitglied nur die Satzung des Vereins durch

         Unterschrift als für sich rechtsverbindlich anzuerkennen.


§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Aufgabe oder Auflösung des Pachtverhältnisses, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder                   Austritt aus dem Verein.

2.     Der Austritt aus dem Verein, der gleichzeitig die Aufgabe der Parzelle bedeutet, ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Das Vertrags-

         verhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Mai oder 30. November des laufenden Jahres gekündigt werden. Davon  

         abweichende Kündigungstermine sind nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

3.     Ein beitragzahlendes Mitglied und sein Ehepartner können durch Beschluss der Erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen 

         werden, wenn sie trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Pachtzins, Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand 

         sind.

         Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser 

         Mahnung die Streichung unter gleichzeitigem Hinweis auf die damit verbundene Beendigung des Pachtverhältnisses sowie der Mitgliedschaft

         im Bezirksverband angekündigt wurde. Der Beschluss des Erweiterten Vorstands soll den zu streichenden Mitgliedern mitgeteilt werden.

4.     Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es auf Beschluss des Erweiterten Vorstands aus dem              Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Erweiterte Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder

         schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Erweiterten Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übermitteln.

         Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Hauptversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang

         des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Haupt-

         versammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet.

5.     Sowohl der Ausschluss aus dem Verein als auch die Streichung von der Mitgliederliste bedeuten gleichzeitig die Beendigung der

         Mitgliedschaft im Verein und im Bezirksverband (siehe hierzu auch die Bestimmungen der Satzung des Bezirksverbandes) und verpflichtet

         den Ausgeschlossenen zur umgehenden Übergabe der Parzelle an den Verpächter.


§ 5   Mitgliedsbeiträge

1.     Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

        Witwen oder Witwer ehemaliger Mitglieder, welche die Mitgliedschaft ihres verstorbenen Ehegatten fortsetzen, sind von der Zahlung der 

        Aufnahmegebühr befreit.

2.     Von den Mitgliedern werden im Voraus zu entrichtende Jahresbeiträge nebst Pachtzins erhoben, in denen auch die Beiträge für die 

         übergeordneten Verbände (Bezirks- und Landesverband) enthalten sind.Die Aufwendungen für die pauschale Abfindung des 

         Geschäftsführenden Vorstandes, der Gartenfachberater, der Delegierten, der Ausschussmitglieder und der Revisoren sowie die Kosten für 

         eine Lohnbuchhaltung werden dem Mitgliedsbeitrag zugerechnet.

3.      Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Hauptversammlung die Erhebung

         von  Sonderbeiträgen in Form  von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum zweifachen des Jahresmitgliedsbeitrages 

         betragen.

4.     Höhe und Fälligkeit  von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Hauptversammlung festgesetzt.

5.     Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

6.     Fördernde   Mitglieder   sind   nur   zur   Zahlung   der   Vereinsbeiträge   (ohne   Beiträge   für   die übergeordneten Verbände) verpflichtet.

7.     Ein neu aufgenommenes Mitglied hat die vom Bezirksverband festgelegten Verwaltungsgebührenan die Verbandskasse zu entrichten.

8.     Der Vorstand kann in geeigneten Notfällen den Pachtzins, die Beiträge, Gebühren, Umlagen und Geldbußen für das jeweilige Geschäftsjahr   

         teilweise bzw. ganz stunden.


§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Die   Mitglieder sind berechtigt,  die  Einrichtungen des Vereins  zu  nutzen  und  an  den  Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.     Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein alle Beschlüsse der Organe des Vereins sowie die vom Erweiterten Vorstand

        erlassenen Vereinsordnungen zu beachten und bei  allen Vereinsarbeiten ehrenamtlich mitzuwirken oder Ersatz zu stellen.

3.    Auf Grund der im Unterpachtvertrag und der darin enthaltenen Gartenordnung eingegangenen Verpflichtungen haben die Mitglieder ihre

        Parzelle kleingärtnerisch zu nutzen; Ruhe und Ordnung der Kleingartenanlage sind von ihnen nicht zu stören.

4.    Den regelmäßigen Besuch der einberufenen Hauptversammlungen sollte jedes Mitglied als seine Pflicht ansehen, um alle Beschlussfassungen

        auf eine möglichst breite Grundlage zu stellen.

5.    Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand zur Durchsetzung und Aufrechterhaltung der Vereinsordnung die Mitglieder 

        abmahnen, rügen und mit einer Geldbuße belegen, deren Höhe von der Hauptversammlung festzusetzen ist.

6.     Die eigenmächtige Weitergabe einer Parzelle, deren Vermietung – auch für kurze Zeit -  oder deren Verkauf ist unrechtmäßig.


§ 7  Organe des Vereins

        Organe des Vereins sind der Vorstand, der Geschäftsführende Vorstand, der Erweiterte Vorstand und die Hauptversammlung.


§ 8  Vorstand

1.    Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. 

        Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur bei Verhinderung vertritt.

2.    Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:

        der 1. Vorsitzende,

        der 2. Vorsitzende,

        der 1. und  2. Schriftführer,

        der 1. und  2. Kassierer.

3.    Dem Erweiterten Vorstand gehören an:

        der Geschäftsführende Vorstand,

        der Gartenfachberater,

        die Revisoren,                                              )

        der Bauausschuss,                                      )    jeweils

        der Gartenbauausschuss,                         )   dreiköpfig

        der Schlichtungsausschuss,                     )

        der Vergnügungsausschuss,                   )

        die Delegierten zum Bezirksverbandstag sowie deren gewählte Vertreter.


§ 9  Amtsdauer, Wahl und vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern  

1.    Der Geschäftsführende Vorstand,  die  Revisoren,  die Delegierten  und die Mitglieder der Ausschüsse werden durch die Hauptversammlung  

       auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Geschäftsführende Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Zu  Vorstandsmitgliedern

        können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

2.    Vor Eintritt in die Wahlhandlung ist ein mindestens dreiköpfiger Wahlausschuss zu bilden und durch einfache Stimmenmehrheit (§ 11, 5) zu 

        bestätigen. Die Wahl selbst erfolgt in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel (beitragzahlende Mitglieder). Falls kein Widerspruch erhoben

        wird,  kann zur Beschleunigung des Wahlaktes auch durch Akklamation mittels Stimmkarte entschieden werden. Bei Unklarheiten ist die 

        Abstimmung mit Stimmzetteln unumgänglich.

3.     Für  die  Wahrnehmung  der Funktion  des   1.  und  2.  Vorsitzenden ist eine  Mindestvereinszugehörigkeit von zwei Jahren erforderlich. Jedes 

        Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands ist einzeln zu wählen. Bei mehreren Kandidaten ist derjenige gewählt, der die meisten 

        abgegebenen Stimmen der anwesenden beitragzahlenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit – mehr Stimmen als alle anderen Kandidaten 

        zusammen, ungültige  Stimmen  und  Enthaltungen bleiben unberücksichtigt   –   erhalten hat.  Hat im Wahlverfahren bei mehreren Bewerbern

        kein Kandidat diese Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die 

        die meisten Stimmen erhalten haben. Eine Blockwahl ist bei den Revisoren, Delegierten und Mitgliedern der Ausschüsse zulässig; es muss aber

         für alle Bewerber Chancengleichheit bestehen.

4.     Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann auf Vorschlag des Vorstands der Erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer 

        des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

5.     Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

6.     Vorstandsmitglieder können auf Antrag von Zweidrittelmehrheit des Erweiterten Vorstands vorzeitig abberufen werden. Über diesen Antrag 

         entscheidet die Hauptversammlung. Eventuell notwendige Ersatzwahlen sind von dieser gleichzeitig vorzunehmen.


§ 10  Aufgaben des Vorstandes

1.      Der Vorstand (§ 8 Ziffer 1) ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die  Satzung  einem  anderen  Organ  des

         Vereins übertragen  worden  sind. Die  Sitzungen  des  Geschäftsführenden  und  des  Erweiterten  Vorstands  werden  vom  1. Vorsitzenden, 

         bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, dem 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Tagesordnung braucht nicht 

         angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Er leitet ebenfalls alle einberufenen 

         Hauptversammlungen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

          a)   Aufnahme von Mitgliedern;

          b)  Ausführung von Beschlüssen der Organe des Vereins;

          c)  Verleihung von Ehrennadeln des Vereins auch an Nichtmitglieder;

          d)  Verhängung von Vereinsstrafen (Rügen und Geldbußen).


           In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Erweiterten Vorstandes herbeiführen. 

           Der  Vorstand ist befugt, Beanstandungen von Behörden, z.B. dem Finanzamt oder dem Amtsgericht, selbst zu entsprechen und 

          gegebenenfalls diesbezügliche Änderungen in die Satzung einzuarbeiten. Er setzt die Mitglieder spätestens auf der nächsten 

          Hauptversammlung davon in Kenntnis.

2.      Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:

          a)   Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung;

          b)   Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes sowie die Vorbereitung des Haushaltsplans;

          c)   Einberufung der von der Hauptversammlung gewählten Ausschussmitglieder innerhalb eines Monats zur Wahl ihrer Obleute;

          d)   Führung der laufenden Geschäfte;

          e)   die Schriftführer fertigen über die Sitzungen der Organe Protokolle an, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu 

                 unterzeichnen sind. Weiterhin  obliegen ihnen  sonstige schriftliche Arbeiten,  wie Vereinsanschläge, Ordnung  der Unterlagen und der 

                 Schriftverkehr;

           f)  die Kassierer erheben die beschlossenen Beiträge und sind für die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung verantwortlich. Sie haben

                alle an den Verein eingehenden Gelder in  Empfang zu nehmen, über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und alle Ausgaben durch 

                sachgemäße Quittungen zu belegen. Alle Ausgaben bedürfen der Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Der 

                Geschäftsführende Vorstand soll regelmäßig zweimal monatlich Geschäftsstunden einrichten, die auch gleichzeitig Kassenstunden sind. 

                 Im Winter kann von der Regel abgewichen werden. Der Geschäftsführende  Vorstand  ist  ferner  einzuberufen,  wenn  mindestens drei  

                 Vorstandsmitglieder dies verlangen.

3.       Der Erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. 

           Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

           a)   Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;

           b)   Erlass von Vereinsordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;

           c)   Beschlussfassung über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern;

           d)  Beschlussfassung über die Wahl eines Nachfolgers bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands;

           e)  Beschlussfassung über die Berufung von Obleuten und Ausschüssen bei Bedarf; 

           f)   Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;

           g)   Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;

           h)   Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.

           Der Erweiterte Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

4.        Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, unter ihnen der 1. Vorsitzende oder der 2. 

           Vorsitzende, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit 

           entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

5.       Die Revisoren sind verpflichtet, in jedem Geschäftsjahr dreimal eine Prüfung der Bücher, der Kasse und der Belege vorzunehmen sowie die

          Aufgabenerledigung durch die Vorstandsmitglieder zu überwachen und der Hauptversammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten.

6.       Die Delegierten zum Bezirksverbandstag haben die Sitzungen des Bezirksverbandes regelmäßig zu besuchen, dort etwaige Anträge des 

          Vereins zu vertreten und über den Verlauf der Sitzungen dem Erweiterten Vorstand zu berichten.

              

§ 11  Hauptversammlung 

1.    Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Sie soll mindestens einmal jährlich möglichst im ersten Quartal stattfinden.

       Einladungen zu dieser mit Tagesordnung, Kassenbericht und Haushaltsplan sind jedem beitragzahlenden  Mitglied mindestens  vierzehn Tage 

       vorher schriftlich  zuzustellen. Das Einladungsschreiben  gilt dem beitragzahlenden Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte 

       vom beitragzahlenden Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Hauptversammlung wird vom 1. 

       Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung   

       den  Versammlungsleiter. In der Hauptversammlung hat jedes beitragzahlende Mitglied eine Stimme.Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein 

       anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Hauptversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied 

       darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Es dürfen zur Hauptversammlung Gäste eingeladen und von der Versammlung 

       zugelassen werden.

2.   Die Hauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

       a)   Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung;

       b)   Genehmigung des vom Erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

       c)   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, der Erläuterungen zum Kassenbericht und des Berichtes der Revisoren;

       d)   Entlastung des Vorstands;

       e)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufwandsentschädigungen und Geldbußen;

       f)   Ernennung von Ehrenmitgliedern;

       g)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

       h)   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;

        i)   Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Erweiterten Vorstands.

3.    Jedes   Mitglied  kann  spätestens  eine  Woche  vor  einer  Hauptversammlung  beim  Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung 

       beantragen. Der  Versammlungsleiter hat  zu  Beginn der Hauptversammlung  mit der Tagesordnung  die Ergänzung bekannt zu geben. Über 

       später oder erst in der Hauptversammlung eingegangene Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung wird nur dann verhandelt, wenn die 

       Dringlichkeit von der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden beitragzahlenden Mitglieder anerkannt 

       wird. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen und zur Zusammensetzung des Vorstandes sind nicht zulässig.

4.    Die   Hauptversammlung ist  nur  dann  beschlussfähig,  wenn  mindestens ein  Drittel  der beitragzahlenden Mitglieder anwesend ist. Bei 

        Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Hauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist 

        ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beitragzahlenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5.    Die  Hauptversammlung  fasst  Beschlüsse  im  Allgemeinen mit  einfacher Mehrheit  der abgegebenen gültigen Stimmen;   

        Stimmenthaltungen  gelten  als  ungültige  Stimmen. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 

        drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von 

        mindestens zwei Dritteln der beitragzahlenden Mitglieder erforderlich.

6.     Die  Art  der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; sie  erfolgt  in der Regel durch Handzeichen mit Stimmkarte. Die Abstimmung 

        muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen beitragzahlenden Mitglieder dies beantragt.


§ 12  Außerordentliche Hauptversammlung

1.     Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen,  wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein

         Drittel der beitragzahlenden Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Bezüglich der Berufung, 

         Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung gelten die Bestimmungen über die Hauptversammlung (§ 11).

2.      Versammlungen auf dem Festplatz des Vereins dienen lediglich der Information der Mitglieder. Es dürfen dort keine bindenden Beschlüsse 

         gefasst werden.


§ 13  Auflösung des Vereins

1.      Die  Auflösung  des  Vereins  kann  nur  in  einer  Hauptversammlung  bei  Anwesenheit  von mindestens zwei Dritteln aller beitragzahlenden  

         Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.      Falls  die Hauptversammlung  nichts anderes  beschließt,  sind  der 1.  Vorsitzende  und  sein Stellvertreter,  der 2. Vorsitzende,  gemeinsam 

         vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.      Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die 

         Deutsche Schreberjugend – Ortsverband Berlin -,  die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Interesse des 

         Kleingartenwesens zu verwenden hat. 


Der Geschäftsführende Vorstand



Die Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2013 hat die Satzung insgesamt neu gefasst. Der Registereintrag erfolgte beim Amtgericht Charlottenburg am 29. April 2013.


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* Im gesamten Satzungstext  wird um der Lesbarkeit willen nur die männliche Form verwendet;  gemeint sind selbstverständlich stets Frauen und

   Männer.


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ANLAGE 1 :     BESCHLÜSSE  des  VEREINS


In Ergänzung der sich aus dem Unterpachtvertrag und der darin enthaltenen Gartenordnung für die Mitglieder ergebenden Rechte und Pflichten hat die Hauptversammlung der Dauerkolonie Rehberge e.V. am 18.03.2001 beschlossen:


1. Wohnsitz- und Namensänderung

Jede   Änderung   des   Wohnsitzes  und  des  Familienstandes  ist  umgehend  dem  Vereinsvorstand  schriftlich mitzuteilen.


2. Müllsäcke der Berliner Stadtreinigung

Die im Rahmen der vereinbarten Entsorgung erworbenen Müllsäcke gehen bei Nichtabholung innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres in das Eigentum des Vereins über.


3. Befahren der Koloniewege

Das Befahren der Koloniewege mit Kraftfahrzeugen ist vom Tage der Wasseranstellung bis zum Tage der Wasserabstellung, und zwar werktags, Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 10.00 Uhr und Freitag von 08.00 bis17.00 Uhr, nur im Schritttempo gestattet. Der genannte  Zeitraum  kann bei Vorliegen  triftiger  Gründe  und  ordnungsbehördlicher  Zustimmung  durch Beschluss   des   Geschäftsführenden   Vorstands   verändert   werden;   die   Tagesöffnungszeiten  bleiben bestehen.  

Außerhalb der festgelegten Zeiten ist das Befahren nur mit einer von der zuständigen Ordnungsbehörde erteilten Ausnahmegenehmigung zulässig.


4. Wochenendruhe

Die   verlängerte   Mittagsruhe   für   das   Wochenende   beginnt   am   Sonnabend   um  13.00  Uhr. Danach  sind handwerkliche Tätigkeiten, wie Sägen, Bohren, Schleifen, Hämmern usw. nicht gestattet. Das Rasenmähen ist  jedoch  erlaubt  (siehe  Ziffer 5). Diese Regelung gilt von der Anstellung bis zur Abstellung des Stadtwassers in der Kolonie

Die  Bestimmungen  des  Unterpachtvertrages,   §   19    ĚGartenordnung,   TZ   3   (Die  Mittagsruhe  betreffend) bleiben ganzjährig wirksam. Ausnahmegenehmigungen  –  auch für gewerbliche  Firmen  –  werden  nur für die Tage Montag bis Freitag erteilt. Notfälle bleiben hiervon unberührt.


5. Rasenmähen

Rasenmäher dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. An Werktagen (Montag bis einschl.Sonnabend) ist das Mähen von 07.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr gestattet.


6. Feuerstellen / Grillen

Die Einrichtung von offenen Feuerstellen (Herde, Öfen, gemauerte Kamine / Grillanlagen) auf den Parzellen ist nicht gestattet. 

Das   Freiluftgrillen ist  ab 15.00  Uhr  gestattet.   Rauch- und  Geruchsbelästigungen anderer sind nach Möglichkeit zu vermeiden.


7. Fäkalienabfuhr

Die  Abfuhr von Fäkalien  ist an Werktagen,  und zwar nur Montag bis Freitag von  07.00  bis  20.00  Uhr, gestattet.


8. Lagerung von Unrat

Unrat und Gerümpel darf auf der Parzelle nicht gelagert werden.


9. Lagerung von Materialien

Die  Lagerung  von Materialien außerhalb der Parzelle  darf nicht zur  Behinderung anderer führen und  ist daher in Ausnahmefällen nur bis zu einer Dauer von höchsten 24 Stunden unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften  (Verkehrssicherungspflicht)  gestattet.


10. Beseitigung von Müll- und Gartenabfällen

Müll-  und  Gartenabfälle  dürfen  nur  in  den  zur  Abholung  bestimmten  Müll-  und  Laubsäcken  der  Berliner Stadtreinigung entsorgt werden. Die BSR-Säcke sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Abholplätzen abzustellen. 

Das Verbringen von Müll- und Gartenabfällen in anderen Behältnissen ist nicht zulässig. Das   Verbringen  von  nicht  kompostierbaren  Gartenabfällen  in  anderen Behältnissen  und  die Ablage   an anderen Plätzen ist nicht zulässig.


Beseitigung von Hausmüll

Auf den Parzellen anfallender Hausmüll darf nur 

  • durch Ablage zu den über Aushang bekanntgegebenen Zeiten in  die vom Verein  auf  den Hausmüllsammelplätzen bereitgestellten Großcontainer der BSR  sowie
  • in den auf den Hausmüllsammelplätzen abgestellten BSR-Müllsäcken 

erfolgen. 

Das Verbringen von Hausmüll in anderen  Behältnissen und die Ablage  an  anderen  Plätzen ist nicht zulässig. 

Die  Mitglieder  sind  verpflichtet,  die  besonderen  Anordnungen über die Hausmüllentsorgung  zu beachten und die entstehenden Kosten anteilig zu bezahlen (Beschluss der JHV 2005).


11. Einfriedungen / Zaungestellung 

Die  Parzelle  ist so einzufrieden,  dass der Nachbar durch Wildkaninchenfraß  nicht geschädigt wird.  Die Höhe der Einfriedung im Innenbereich sollte 80 cm nicht überschreiten. 

Grundsätzlich  ist der Parzellant  für den  Zaun auf  der  rechten  Seite seiner Parzelle  -  vom  Kolonieweg  aus gesehen - zuständig.  Zaunpfähle müssen zur eigenen Parzelle zeigen. 

Die Kosten für die rückwärtigen Grenzen tragen die Nachbarn jeweils zur Hälfte.


12. Hecke

Die  Hecke  ist  von  Fremdpflanzen  jeglicher  Art  freizuhalten.  Zur  Erzielung  eines  einheitlichen Gesamteindrucks ist den Mitgliedern das Schneiden derselben nur im Innenbereich zur Parzelle gestattet.


13. Kinderspielplatz 

Der Kinderspielplatz der Dauerkolonie Rehberge ist nach den für öffentliche Spielplätze geltenden Regeln zu nutzen. So ist auch nur Kindern bis 12 Jahre das Benutzen der Spielgeräte gestattet.

Der Kinderspielplatz und die Vereinswiese sind vom 1. März bis 30. September täglich von 08.00 bis 13.00Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr zum Spielen freigegeben.


14. Geräte des Vereins

Die  Geräte  des  Vereins  (Betonmischer,   Hochdruckreiniger,  Walze   usw.)   können  gegen  eine Wartungsgebühr von den Mitgliedern nach Terminabsprache während der Geschäftsstunden ausgeliehen werden.


15. Sauberhaltung des Weges

Der Weg vor und hinter dem Kleingarten ist vom Parzellanten bis zur halben und bei fehlendem Gegenüber bis zur ganzen  Breite ständig in Ordnung zu halten.


16. Stadtwasserverbrauch

Wasserverlust ist zu vermeiden.

Zur  Feststellung  des  Wasserverbrauchs  ist  nur  die  Benutzung  von  amtlich  geeichten  Wasseruhren gestattet. 

Am Ende eines jeden Jahres ist die Wasseruhr zum Ablesen an den durch Aushang bekannt gemachten Terminen vorzulegen. 

Der  Anschluss  der  Wasseruhr  an  die  Versorgungsleitung  hat  auf  der  Parzelle  im  unmittelbaren Eintrittsbereich und vor den Abnahmestellen zu erfolgen. Der Wasserschieber an der Versorgungsleitung auf der Parzelle ist bei der durch Aushang bekannt gemachten Wasseranstellung im Frühjahr geschlossen zu halten.


17. Schmutzwasserentsorgung

Die  Finanzierung  der  von  den  Berliner  Wasserwerken  pauschal  erhobenen  Schmutzwasserentsorgungskosten  wird durch die Umlage der   anfallenden  Entsorgungskosten auf  alle  Mitglieder  der Dauerkolonie Rehberge e.V. sicher gestellt. 

In  Höhe der zu erwartenden Kosten  werden mit den für das jeweilige  Kalenderjahr zu  erstellenden Zahlungsbögen Vorauszahlungen gefordert. Die  genaue  Abrechnung  erfolgt  mit dem Zahlbogen für das nächste Kalenderjahr.


18. Wasseranstellung

Bei dem durch Aushang und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins veröffentlichten Termin der Wasseranstellung besteht für alle Vereinsmitglieder von 10:00 bis 12:00 Uhr Anwesenheitspflicht. Ist das Mitglied an persönlicher Anwesenheit gehindert, muss ein mit „Schlüsselgewalt“ ausgestatteter Beauftragter anwesend sein.


19. Zahlungsfälligkeit

Die vom Verein geforderten Zahlungen (Gebühren, Beiträge, Umlagen, Geldbußen, ...) sind  –  wenn nichts anderes vereinbart wird  –  spätestens 3 Monate nach Zugang der Forderung fällig.


Der Geschäftsführende Vorstand


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ANLAGE 2 :    MAßNAHMENKATALOG bei PFLICHTVERLETZUNGEN


Der Vorstand ist gem. § 6 (5) der Satzung in nachfolgenden Fällen berechtigt, Geldbußen zu erheben, 

und zwar bei Missachtung des Gebots

1 .... die Wasseruhr zum Ablesen des jährlichen Verbrauchs an den durch Aushang bekannt gemachten Terminen vorzulegen:

                                                                                                                                                                                      Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro

    ... der Anwesenheitspflicht bei der bekannt gemachten Wasseranstellung im Frühjahr, die unverzügliche Meldung einer Havarie und die Minderung des Wasserverlusts behindert zu haben:

                                                                                                                                                                                      Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro

2 .... den Wasserschieber auf der Parzelle bei der durch Aushang bekannt gemachten Wasseranstellung im Frühjahr geschlossen zu halten:

                                                                                                                                                                                      Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro

                                                                                                                                                                               Im Wiederholungsfalle: Doppelte Geldbuße

3 .... nicht kompostierbare Gartenabfälle nur in den zur Abholung bestimmten Laubsäcken der Berliner Stadtreinigung auf den dafür vorgesehenen Abholplätzen abzustellen sowie Hausmüll durch Ablage zu den über Aushang bekanntgegebenen Zeiten in die vom Verein auf den Hausmüllsammelplätzen bereitgestellten Großcontainer der BSR und den auf den Hausmüllsammelplätzen abgestellten BSR-Müllsäcken zu entsorgen:

                                                                                                                                                                                      Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro

4 .... Müll- bzw. Laubsäcke der BSR nur auf den dafür vorgesehenen Abholplätzen abzustellen:

                                                                                                                                                                                      Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro

5 .... Fäkalien nicht an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen zu entsorgen:

                                                                                                                                                                                      Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro

6 .... die Hecke vor bzw. neben dem Kleingarten nicht auf der Wegseite sowie oben zu schneiden:

                                                                                                                                                                                      Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro

7 .... den Weg vor und hinter dem Kleingarten bis zur halben und bei fehlendem Gegenüber bis zur ganzen Breite ständig in Ordnung zu halten:

                                                                                                                                                                                      Geldbuße in Höhe von 12,50 Euro

In diesem Fall hat der Vorstand die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Mitglieds zu veranlassen:

                                                                                                                                                                                      Pauschalbetrag              12,50 Euro

Vor Erlass einer Geldbuße und der Ersatzvornahme ist der Betroffene mit einer Fristsetzung zur Beseitigung der Beanstandung aufzufordern.

8 .... die vom Verein ausgeliehenen Geräte termingerecht zurückzugeben:

                                                                                                                                                                                      je angefangenem Überziehungstag

                                                                                                                                                                                      Geldbuße in Höhe von 5,00 Euro

9.... die fälligen Zahlungsverpflichtungen bzw. Rückmeldungen auf Vereinsfragen fristgerecht zuerledigen, sodass ein Erinnerungsschreiben gefertigt werden muss:

                                                                                                                                                                                      Geldbuße in Höhe von 5,00 Euro


10...Änderungen in den persönlichen Daten - Name, Anschrift, Telefonnummer - umgehend dem Verein schriftlich mitzuteilen:

                                                                                                                                                                                      Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro


Dem Vorstand sowie den von ihm beauftragten Personen obliegt es auch, auf dem Gelände der Kolonie für Ruhe und Ordnung zu sorgen; den Anordnungen ist daher sowohl von den Mitgliedern als auch von Dritten, die die Kleingartenanlage der Dauerkolonie Rehberge aufsuchen, Folge zu leisten. Die Parzellanten, ihre Angehörigen und Besucher sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört und das Gemeinwohl beeinträchtigt. 

Dieser Maßnahmenkatalog wurde in der Jahreshauptversammlung am 18.03.2001 beschlossen, ergänzt durch Beschlüsse der JHV am 19.02.2006 und 22.02.2009.


Der Geschäftsführende Vorstand                                                                                                                                                                                 Stand: 17.02.2013  


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ANLAGE 3:        MITGLIEDSBEITRÄGE, GEBÜHREN und  AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN  ab 11. März 2012


1.  Mitgliedsbeiträge

-    Aufnahme als Mitglied.............................................................................................................................................................................100,00 Euro

-   Jahresbeitrag..............................................................................................................................................................................................171,20 Euro

bestehend aus Beiträgen:

a)   Dauerkolonie Rehberge                             60,00 + 50,00 €

b    Bezirksverband Wedding und

c)   Landesverband Berlin                                 61,20 €

(Buchstaben b und c unterliegen nicht dem Beschlussverfahren der Jahreshauptversammlung des Dauerkolonie Rehberge e.V.)


2.  Gebühren

-    Bewerbung als Mitglied...............................................................................................................................................................................4,00 Euro   

-    Nutzung des Vereinsraumes....................................................................................................................................................................55,00 Euro

Gebühr für die Reinigung des besenrein hinterlassenen Vereinsraums (In jedem Falle zwingend erforderlich)

      je Nutzung....................................................................................................................................................................................................25,00 Euro

-    Ausleihen von Geräten   je Gerät...................................................................................................................................................3,00  – 7,50 Euro

     (Wartungs- und Instandsetzungsgebühr)

-    Ausleihen von Festplatzmobiliar      je Garnitur.......................................................................................................................................5,00 Euro

      (Wartungs- und Instandsetzungsgebühr)


3.   Aufwandsentschädigungen

Die Aufwandsentschädigungen betragen ab März 2012

-     1. Vorsitzender                     monatlich....................................................................................................................................................300,00 Euro

-     2. Vorsitzender                     monatlich....................................................................................................................................................300,00 Euro

-     1. Schriftführer                     monatlich....................................................................................................................................................250,00 Euro

-     1. Kassierer                            monatlich....................................................................................................................................................250,00 Euro

-     2. Schriftführer                     monatlich....................................................................................................................................................200,00 Euro

-     2. Kassierer                            monatlich....................................................................................................................................................200,00 Euro

Diese Aufwandsentschädigungen werden netto ausbezahlt. Die gesetzlichen Abgaben ergeben sich aus den Bestimmngen für “450 € - Verträge”. Alle Bezieher der Aufwandsentschädigung werden bei der Knappschaft als geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV) angemeldet, die gesetzlichen Abgaben trägt der Verein.

-     Platzwarte                              jährlich je...................................................................................................................................................120,00  Euro

-     Müllwarte                               jährlich je...................................................................................................................................................120,00  Euro  

-     Mitarbeiter WasserAG        jährlich je....................................................................................................................  80,00/ 120,00/ 150,00  Euro    

 

 -    Delegierte, Gartenfachberater, Revisoren und Ausschussmitglieder pro Sitzungsteilnahme

      für maximal 5 Sitzungen im Jahr (einschließlich des Bezirksverbandstages)              je Sitzung...............................................10,00  Euro

(Beschluss JHV März 2012)


Die o.a. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Aufwandsentschädigungen wurden in der Jahreshauptversammlung am 18.03.2001 beschlossen, ergänzt durch die Beschlüsse vom 20.02.2005, 17.02.2008, 22.02.2009, 11.03.2012 und 18.02.2018.


Der Geschäftsführende Vorstand      

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ANLAGE 4:    WASSERORDNUNG  ab 24.  Februar 2019


Die Wasserordnung steht unter "Formulare, Listen, Infos" als Dokument zum Herunterladen bereit.